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Stets pünktlich
Arbeitnehmer sind dazu verpflichtet, pünktlich zur Arbeit zu kommen – auch bei schlechter Witterung. Darauf weist der DGB Rechtsschutz hin. Weil Arbeitnehmer das sogenannte Wegerisiko tragen, zählen verschneite Straßen oder verspätete Busse und Züge nicht als Ausrede, wenn man zu spät zur Arbeit erscheint.
Konkret heißt das: Wer nicht rechtzeitig da ist, hat für die Zeit, in der er nicht gearbeitet hat, keinen Anspruch auf Lohn.
Die verpassten Stunden müssen Arbeitnehmer laut DGB Rechtsschutz allerdings auch nicht nachholen. Wer ein Überstundenkonto führt, könne die ausgefallenen Stunden als Minusstunden verbuchen lassen.
Abmahnung im Einzelfall möglich
Ob eine Abmahnung bei einer Verspätung aufgrund der Witterung gerechtfertigt ist, sei immer abhängig vom Einzelfall.
Bei zum Beispiel einem unerwartetem Wintereinbruch oder bei einem durch einen Unfall verursachtem Verkehrschaos sei eine Abmahnung sicher nicht gerechtfertigt.
Arbeitnehmer müssten sich aber durchaus informieren, ob Schnee und Eis zu erwarten sind, und entsprechend etwa mehr Zeit für die Anfahrt einplanen. Wer an mehreren Tagen hintereinander zu spät kommt, und das Zuspätkommen auf das Wetter schiebt, muss im schlimmsten Fall mit einer Abmahnung rechnen. Dies gelte auch für Auszubildende.
Arbeitgeber muss informiert werden
In jedem Fall sollten Arbeitnehmer sofort beim Arbeitgeber Bescheid geben, wenn absehbar ist, dass es auf ihrem Arbeitsweg zu größeren Verzögerungen und damit zu einer Verspätung kommt. Wer seiner Informationspflicht nicht nachkommt, riskiere ebenfalls eine Abmahnung, heißt es beim DGB Rechtsschutz.dpa
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