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Ein Jurist soll wegen Bußgeld-Schuld in die Haftanstalt

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Von: Wolfgang Fischer

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Telefonieren am Steuer während der Fahrt - das kann teuer werden. Für einen Gmünder Juristen könnte der Vorwurf demnächst sogar in die Haftanstalt führen.
Telefonieren am Steuer während der Fahrt - das kann teuer werden. Für einen Gmünder Juristen könnte der Vorwurf demnächst sogar in die Haftanstalt führen. Foto: HOJ © HOJ

Der Beschuldigte weigert sich, eine Strafe wegen angeblichem Telefonieren am Steuer zu bezahlen.

Schwäbisch Gmünd

Telefonieren während der Fahrt: Das machen viele Autofahrerinnen und -fahrer, wohl wissend, dass es wegen der Unfallgefahr verboten ist. Selten aber führt die Ordnungswidrigkeit so weit wie in diesem Fall, in dem nun die Polizei nach einem Gmünder Juristen sucht.

Der Jurist, der jahrelang eine Praxis in Gmünd hatte, inzwischen jedoch im Ruhestand ist, beschreibt den Fall selbst als „kurios“. Die Sache zieht sich inzwischen seit bald drei Jahren hin. Angefangen hat nach seinen Worten alles damit, dass ihn eine Polizeistreife mit Blaulicht auf der B 29 im Gmünder Westen angehalten habe. Die Beamten hätten ihn mit dem Vorwurf konfrontiert, dass er während der Fahrt telefoniert hatte, was er bestritten habe.

Bei der Stadtverwaltung ging eine entsprechende Anzeige der Polizei ein und das Ordnungsamt hat dem Angezeigten einen Bußgeldbescheid zugeleitet. 100 Euro und ein Punkt in der Verkehrssünderkartei sind die Standard-Sühne für einen solchen Verstoß. Der Briefträger habe damals auch bestätigt, dass er den Bescheid beim Adressaten eingeworfen habe, sagt Rathaussprecher Markus Herrmann. Der Jurist jedoch bestreitet, dass er den Bescheid bekommen hat, möglicherweise, weil er seinerzeit umgezogen sei. Dementsprechend ging auch erst sehr spät ein Widerspruch des Betroffenen ein, sagt Herrmann. Die Sache ging vor Gericht, doch dort schenkten die Richter der Argumentation des Betroffenen - dass es keine Belege für diesen Verstoß geben könne, weil er ihn nicht begangen habe - keinen Glauben. „Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig“, so der Rathaussprecher.

Doch der Jurist beharrt auf seiner Position: „Ich habe den Verkehrsverstoß nicht begangen und werde deshalb nicht bezahlen.“ Es folgte, wie abzusehen, der nächste Schritt: Das Gmünder Amtsgericht ordnete im Juni diesen Jahres Erzwingungshaft an, um den Betroffenen zur Zahlung des Bußgelds zu bewegen. Ende Juli sandte ihm die Staatsanwaltschaft Ellwangen die Ladung zu, sich am 19. September für eine zweitägige Erzwingungshaft in in der Vollzugsanstalt Schwäbisch Hall einzufinden, berichtet der Pressesprecher der Behörde, Maximilian Adis.

Kein Geld für die Fahrt

Daraufhin habe sich der Mann gemeldet: Er sei gewillt, die Haft anzutreten. Allerdings solle die Justiz für den Transport sorgen, da er, in Privatinsolvenz, die Fahrt nicht bezahlen könne. Er verweist auf die Ladung zum Strafantritt, in der steht: „Wenn Sie nicht über ausreichende Geldmittel verfügen, um die Reise zur zuständigen Justizvollzugsanstalt zu bezahlen, können Sie sich auch bei der nächstgelegenen Justizvollzugsanstalt melden. Diese wird sodann veranlassen, dass Sie in die zuständige Anstalt verlegt werden.“ Er habe sich deshalb bei der Gmünder Vollzugsanstalt Gotteszell gemeldet, doch die Frauen-Haftanstalt habe sich für nicht für ihn zuständig erklärt. Vielleicht aber bekommt er noch seinen Willen. Die Sachbearbeiterin erließ einen Vorführungsbefehl. Damit erging an die Polizei der Auftrag, den Mann zuhause anzutreffen und in Haft zu bringen. Bis Montagnachmittag jedoch war sie damit nicht erfolgreich.

Der Paragraf zum Handy am Steuer

Telefonieren während der Fahrt? Der Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung sagt dazu unter anderem folgendes: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

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