- VonAnke Schwörer-Haagschließen
In seiner Petition gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung in der Leinzeller Ortsmitte zitiert Kevin Bader Gesetzesparagrafen, die das verbieten. Was die zuständige Behörde dazu sagt.
Leinzell
Eine Tempo-30-Zone dürfe sich nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs erstrecken - zum Beispiel Landesstraßen, schreibt Kevin Bader in seiner Petition gegen die angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf den Landesstraßen L 1075 und L 1175 in der Ortsmitte Leinzell.
Stimmt das? Diese Frage beantwortet Susanne Dietterle, die Pressesprecherin des Landratsamts, in einer ausführlichen Stellungnahme: Kevin Bader hätte recht, wenn die Behörden eine Tempo-30-Zone angeordnet hätten, heißt es da. Eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h, wie sie in Leinzell angeordnet wurde, sei aber etwas anderes. Bei den auf 30 km/h geschwindigkeitsbeschränkten Bereichen im Zuge der Gögginger Straße (L 1175), Gmünder Straße (L 1075) und Mulfinger Straße (L 1075) handle es sich nicht um eine Tempo-30-Zone im Sinne des § 45 Absatz 1 c Straßenverkehrsordnung (StVO). Umgesetzt werde hier viel mehr die Möglichkeit, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften aus Lärmschutzgründen dauerhaft auf eine niedrigere Geschwindigkeit zu beschränken. „Tempo 30 wurde - gemäß § 44 Abs. 1 i. V. m. § 45 Abs. 1, Satz 2, Nr. 3 und Abs. 3 StVO - zum Schutze der Wohnbevölkerung vor nicht zumutbarer verkehrsbedingter Lärmbelästigung verkehrsrechtlich angeordnet“.
Dietterle erklärt weiter: Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen müssen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 und Abs. 9 StVO gegeben sein, insbesondere müsse eine Gefahrenlage bestehen. Eine solche liege vor, wenn die Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) überschritten seien. Geschwindigkeitsbeschränkende Maßnahmen seien dann nach Ermessensausübung möglich.
Bei der von der Verkehrsbehörde vorzunehmenden Ermessensausübung könnten die nach der Lärmwirkungsforschung im gesundheitskritischen Bereich liegenden Werte ab 65 dB(A) am Tag und 55 dB(A) in der Nacht berücksichtigt werden. Maßgebend für die Beurteilung einer Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen ist eine Lärmberechnung gemäß den Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) unter Anwendung der amtlichen durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV Wert).
Die von der Gemeinde Leinzell beauftragten Lärmberechnungen belegten nachvollziehbar, dass die maßgeblichen Lärmgrenzwerte an allen drei Straßen erreicht und übertroffen werden. Mit der deshalb angeordneten, durchgehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h würden die gesundheitsgefährdenden Grenzwerte bei vielen Wohngebäuden unterschritten. „Damit wurde in den genannten Straßen – nach umfangreicher Abwägung zwischen verkehrlichen Belangen und dem Schutzbedürfnis der Wohnbevölkerung vor Lärm- und Abgasbelästigung - das mildeste Mittel gewählt, um der Lärmbelästigung entgegen zu wirken“, sagt die Sprecherin.
Die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen habe - im Gegensatz zu Tempo-30-Zonen - auch keine vorfahrtsändernde Beschilderung oder Regelung zur Folge, greift Dietterle dann die weitere Überlegung aus der Petition auf. Die betroffenen Straßenzüge blieben weiterhin entsprechend beschilderte Vorfahrtsstraßen. Und: Im Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Ostalb seien grundsätzlich keine Tempo-30-Zonen für Landesstraßen oder andere Straßen des klassifizierten Straßennetzes angeordnet.