Steuerliche Entlastungen

Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale von 300 Euro?

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Im September soll die Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro mit dem Gehalt ausgezahlt werden. Doch wer hat eigentlich Anspruch auf die Entlastung und wer nicht?

Die Energiepreispauschale (EPP) ist eine Maßnahme der Bundesregierung, die zur Entlastung der Menschen in Deutschland dient. Ihr zugrunde liegen die stark gestiegenen Strom- und Gaspreise. Die Pauschale ist Teil eines Entlastungspakets, zudem unter anderem auch das 9-Euro-Ticket oder der Tankrabatt zählen. Grundsätzlich haben alle Berufstätigen ab September einen Anspruch auf die 300 Euro, doch einige Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.

Wer ist für die Energiepreispauschale berechtigt?

Laut dem Bundesfinanzministerium haben diejenigen Anspruch auf die Energiepreispauschale, die sich 2022 in Deutschland aufgehalten und Einkommen bezogen haben. Als Einkunftsquellen werden folgende aufgeführt:

  • Land- und Forstwirtschaft
  • Gewerbebetrieb
  • selbstständige Arbeit
  • Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung

Eine Mindestdauer oder ein bestimmter Zeitraum für die Tätigkeit ist nicht vorgegeben. Wer als Steuerpflichtiger im Jahr 2022 Einkünfte bezogen hat oder bezieht, der hat einen Anspruch auf die Energiepreispauschale.

Im September wird die Energiepreispauschale ausgezahlt.

Welche Arbeitnehmer Anspruch auf die Energiepreispauschale haben

Das Finanzministerium listet konkret auf, welche Arbeitnehmer-Gruppen anspruchsberechtigt sind. Zu diesen zählen:

  • Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
  • Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit
  • Minijobber und Aushilfskräfte in Land- und Forstwirtschaft
  • Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
  • Personen, die ein Wertguthaben bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ansparen
  • Personen, die Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst leisten
  • Personen, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten – zum Beispiel nach dem Mutterschutzgesetz
  • im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger
  • Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten – zum Beispiel ehrenamtliche Übungsleiter
  • Werkstudenten und Praktikanten, sofern sie bezahlt werden
  • Personen, die in einer Behindertenwerkstatt tätig sind
  • Personen mit einem aktiven Dienstverhältnis, Lohnersatzleistungen beziehen – etwa Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld etc.

Energiepreispauschale: Gehen Rentner leer aus?

Generell haben Rentnerinnen und Rentner keinen Anspruch auf die Energiepreispauschale. Allerdings weist das Finanzministerium darauf hin, dass sich das ändert, falls man ein aktives Dienstverhältnis hat oder als Freiberufler oder Unternehmer tätig ist und aus diesen Tätigkeiten Einkünfte bezieht.

Rentenmärchen: „Die Rente kommt doch automatisch“ – neun Mythen, die über das Gehalt im Ruhestand kursieren

Zu sehen sind mehrere Senioren, die auf einer Bank sitzen.
Wenn die Rente bevor steht, dann kommen viele Fragen auf. Wie lange muss man gearbeitet haben? Wie wird die Rente versteuert? Das sind nur wenige Fragen, die Sie sich vielleicht stellen. Hier bekommen Sie die Antworten.  © Imago
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Mythos 1: Die Rente kommt automatisch. Das ist nicht der Fall. Man muss die Rente bei der gesetzlichen Rentenversicherung frühzeitig schriftlich beantragen.  © Birgit Reitz-Hofmann/Imago
Ein Senior verdient sich neben seiner Rente etwas dazu.
Mythos 2: Neben der Rente darf man unbegrenzt dazuverdienen. Das stimmt nicht, eine Grenze gibt es. Wer früher in Rente geht oder erwerbsunfähig ist, kann bis zu 6300 Euro im Jahr dazuverdienen. Verdient man mehr, kann das auf die Rente angerechnet werden.  © Imago
Zu sehen ist eine Tastatur mit einer Tastatur und einem grünen Post-It. Darauf steht „Mein letzter Arbeitstag“.
Mythos 3: Die Höhe der Rente setzt sich aus den letzten Arbeitsjahren zusammen. Das stimmt so nicht. Die Rentenhöhe berechnet sich aus dem gesamten Versicherungsleben.  © O. Diez/Imago
Zu sehen ist ein älterer Mann auf einer Sportmatte. Er sitzt und neben ihm liegen Kurzhanteln.
Mythos 5: Ein Reha-Aufenthalt mindert die Rente. Dieser Mythos stimmt nicht. Das Gegenteil ist der Fall. In der Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt. Das erhöht den späteren Rentenanspruch.  © Hodei Unzueta/Imago
Zu sehen ist ein Antrag auf Hinterbliebenenrente, darauf liegt Geld.
Mythos 6: Nur Frauen haben Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Das stimmt nicht. Zwar ist die Witwenrente bekannter, aber auch Männer erhalten Witwerrente. Seit 1986 sind Männer und Frauen in der Rentenversicherung gleichberechtigt.  © Sabine Brose, Frank Sorge/Imago
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Mythos 7: Nach 45 Jahren im Beruf kann man schon mit 63 Jahren in Rente gehen. Das stimmt nur zum Teil. Wer so lange im Berufsleben war, der kann grundsätzlich früher in Rente gehen. Allerdings verschiebt sich das Renteneintrittsalter je nach Geburtsjahr nach hinten.  © Imago
Zu sehen ist jemand, der am PC arbeitet.
Mythos 8: Einen Rentenanspruch hat erst jemand, der 15 Jahre gearbeitet hat. Das ist falsch. Die Mindestversicherungszeit für die Regelaltersrente beträgt fünf Jahre.  © Rüdiger Wölk/Imago
Zu sehen ist eine alte Frau, die ein Heft vor sich liegen hat. Sie schaut ihre Katze an.
Mythos 9: Die Rente muss nicht versteuert werden. Das ist falsch. Grundsätzlich muss eine Einkommens- bzw. Lohnsteuer auf die Rente gezahlt werden. Das Geld wird derzeit nicht voll versteuert. Der Prozentsatz ist abhängig vom Renteneintritt.  © Imago
Zu sehen ist eine Deutschlandkarte, darauf sind Balken zu sehen.
Mythos 10: Wenn man Ostrente bezieht und in den Westen umzieht, bekommt man Westrente. Das stimmt nicht. Die Altersrente wird einmal anhand der Entgeltpunkte errechnet, die am Beschäftigungsort erworben wurde. Der Wohnsitz spielt dabei keine Rolle. Auch für Rentenerhöhungen ist der Wohnortswechsel unerheblich.  © Imago

Wann wird die Energiepreispauschale ausgezahlt?

Wie bereits erwähnt, ist die Auszahlung für den September 2022 vorgesehen. In der Regel werden die 300 Euro zusammen mit dem Gehalt überwiesen, ein allgemeiner Stichtag ist somit nicht vorgegeben. In einigen Fällen könne es passieren, dass die Energiepreispauschale erst im Oktober ausgezahlt wird. Arbeitgeber seien aber angewiesen, das Geld bis spätestens zum Jahresende auszuzahlen. Manche Arbeitgeber zahlen die Energiepreispauschale dagegen gar nicht aus. Arbeitnehmer müssen sich die EPP dann über ihre Steuererklärung zurückholen.

Rubriklistenbild: © Christian Ohde/Imago

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