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Satte Preiserhöhungen bei Strom und Gas: So können sich Verbraucher wehren

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Bei immer mehr Verbrauchern flattern Preiserhöhungen für Gas und Strom ins Haus. Doch nicht immer sind diese rechtens. Ein Überblick.

München/Berlin – Die Folgen des Ukraine-Krieges sind mittlerweile für fast jeden Verbraucher zu spüren – spätestens aber wohl dann, wenn die Abrechnung für die Heiz- und Stromkosten ins Haus flattert. Immer mehr Gas-Anbieter erhöhen ihre Preise – teils sogar um über 450 Prozent. Das bedeutet bei einem Verbrauch von 20.000 kWh Mehrkosten in Höhe von 7.000 Euro pro Jahr. Aber welche Rechte haben Verbraucher? Was die Verbraucherzentrale sagt:

Wann darf der Anbieter den Preis erhöhen?

Beim Grundversorger ist eine Preiserhöhung nur dann erlaubt, wenn sich bestimmte Kostenfaktoren erhöhen, auf die der Anbieter selbst keinen Einfluss hat. Wenn also die Preise an der Strom- und Gasbörse in die Höhe schießen, kann der Versorger das auch an seine Kunden weitergeben. Bei Sonderverträgen muss das Preisänderungsrecht jedoch in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) festgehalten sein.

Wann muss der Versorger seine Kunden über die Preiserhöhung informieren?

Auch hier wird wieder zwischen Grund- und Sonderversorgung unterschieden. Beim Grundversorger muss die Preisänderung öffentlich bekannt gegeben werden. Zudem müssen Kunden sechs Wochen zuvor postalisch über die Änderung informiert werden. Bei Sonderverträgen gilt eine Frist von einem Monat. Auch hier sollte die Mitteilung in der Regel per Brief erfolgen.

Wann ist eine Preiserhöhung nicht rechtens?

Wenn ein Grundversorger die Preiserhöhung nicht sechs Wochen zuvor öffentlich bekannt gemacht hat, ist sie unwirksam. Sonderversorger müssen beweisen können, dass der Verbraucher die Mitteilung zur Preiserhöhung auch erhalten hat. Sonst steht ihm laut Auffassung der Verbraucherzentrale ein Sonderkündigungsrecht zu. Außerdem muss die Preiserhöhung „angemessen sein“. Das muss der Versorger auch nachweisen können.

Wie muss eine Preisänderungsmitteilung aussehen?

  • Transparent formuliert
  • Anlass, Umfang und Voraussetzung für Erhöhung müssen angegeben sein
  • Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht des Kunden

Was können Kunden tun, wenn die Mitteilung die Anforderungen nicht erfüllt?

Bei der Grundversorgung sollten Sie der Erhöhung schriftlich widersprechen. Außerdem sollte der Brief an die jeweilige Verbraucherzentrale des Bundeslandes geschickt werden. Diese gehen nämlich gezielt gegen Unternehmen vor, die intransparente Preiserhöhungsmitteilungen verwenden.

Bei der Sonderversorgung können Kunden ebenfalls der Erhöhung widersprechen und den teureren Preis nur unter Vorbehalt zahlen. Eine Rechtsberatung ist jedoch im Zweifel immer ratsam. (ph)

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